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1.
Die Gemeinde Grinzens beteiligt sich an der Mietzins- und Annuitätenbeihilfenaktion des Landes Tirol und gewährt an eigenberechtigte österreichische StaatsbürgerInnen und ihnen im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 gleichgestellte Personen (z.B. UnionsbürgerInnen), zur Milderung der Wohnungsaufwandsbelastung eine Beihilfe. Die Gemeinde Grinzens ist bereit, 20 % der Kosten für die vom Land Tirol in Abstimmung mit der Gemeinde Grinzens gewährten Mietzins- und Annuitätenbeihilfen zu tragen.
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4.
Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuzahlen. Auf das Rückforderungsrecht ist hinzuweisen.
5.
Der Antrag ist bei der Gemeinde Grinzens einzureichen. Treffen die Voraussetzungen nicht zu oder werden nicht alle Unterlagen beigebracht, so wird der Antrag nicht weitergeleitet oder wird keine positive Begutachtung durchgeführt.
6.
Die Richtlinie für die Mietzins- und Annuitätenbeihilfe des Landes Tirol ist anzuwenden, sofern die Gemeinde Grinzens nicht eine abweichende Regelung getroffen hat.
7.
Die Zuständigkeit obliegt dem Bürgermeister. In besonders gelagerten Härtefällen kann nach Befassung des Gemeindevorstandes eine Beihilfe abweichend von den oben angeführten Bestimmungen gewährt werden.
8.
Der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Grinzens vom 19.12.2018, dem diese Richtlinie zugrunde liegt, tritt gemäß § 60 Tiroler Gemeindeordnung 2001 am 03.01.2019 in Kraft.