Mietzins- und Annuitätenbeihilfen

1.

Die Gemeinde Grinzens beteiligt sich an der Mietzins- und Annuitätenbeihilfenaktion des Landes Tirol und gewährt an eigenberechtigte österreichische StaatsbürgerInnen und ihnen  im Sinne der  Bestimmungen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 gleichgestellte Personen (z.B. UnionsbürgerInnen), zur Milderung der Wohnungsaufwandsbelastung eine Beihilfe. Die Gemeinde Grinzens ist bereit, 20 % der Kosten für die vom Land Tirol in Abstimmung mit der Gemeinde Grinzens gewährten Mietzins- und Annuitätenbeihilfen zu tragen. 

2. 

  • Ein Antrag kann gestellt werden, wenn der Antragsteller seit mindestens 2 Jahren in der Gemeinde Grinzens seinen Hauptwohnsitz hat. Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind Antragsteller, die insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in Grinzens wohnhaft sind bzw. waren.
  • Ein Antrag kann auch gestellt werden, wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin oder der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde Grinzens seinen Hauptwohnsitz hat.
  • Ein ordnungsgemäßer, vergebührter Mietvertrag der auf den Namen des Beihilfenwerbers lauten muss, ist vorzulegen. Im Falle des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft müssen beide Partner als Mieter im Mietvertrag angeführt sein.
  • Ein dringender Wohnbedarf muss gegeben sein. Ein dringender Wohnbedarf wird insbesondere dann nicht angenommen, wenn der Antragsteller oder Familienmitglieder – über die der Antragstellung zugrunde liegende Wohnung hinaus – weitere Eigentums- oder Nutzungsrechte an einem Haus oder an einer Wohnung hat.
  • Bei der Berechnung der Beihilfe wird ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von höchstens € 3,50  je förderbarer Nutzfläche zugrunde gelegt.
  • Die Obergrenze der gesamten monatlichen Mietzins- bzw. Annuitätenbeihilfe wird je Beihilfenwerber mit € 100,- festgelegt.

3.

  • Keine Beihilfe erhält, wer bereits Mietzins- bzw. Annuitätenbeihilfe von anderer Stelle erhält.
  • Beihilfenwerbern, welche in einem Verwandtschafts- oder Verschwägertenver-hältnis in auf- oder absteigender Linie bis einschließlich des 3. Grades zum Vermieter stehen, wird ebenfalls keine Beihilfe gewährt.

4.

Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuzahlen. Auf das Rückforderungsrecht ist hinzuweisen.

5.

Der Antrag ist bei der Gemeinde Grinzens einzureichen. Treffen die Voraussetzungen nicht zu oder werden nicht alle Unterlagen beigebracht, so wird der Antrag nicht weitergeleitet oder wird keine positive Begutachtung durchgeführt.

6. 

Die Richtlinie für die Mietzins- und Annuitätenbeihilfe des Landes Tirol ist anzuwenden, sofern die Gemeinde Grinzens nicht eine abweichende Regelung getroffen hat.

7.

Die Zuständigkeit obliegt dem Bürgermeister. In besonders gelagerten Härtefällen kann nach Befassung des Gemeindevorstandes eine Beihilfe abweichend von den oben angeführten Bestimmungen gewährt werden. 

8.

Der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Grinzens vom 19.12.2018, dem diese Richtlinie zugrunde liegt, tritt gemäß § 60 Tiroler Gemeindeordnung 2001 am 03.01.2019 in Kraft.